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Teilfortschreibungen
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Verantwortungsbewusst handeln:
Die Festlegung von Wind- und Photovoltaikflächen im Regionalverband
Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sind die Träger der Regionalplanung dazu verpflichtet, in den Regionalplänen rechtzeitig Gebiete für die Nutzung von Windenergie und Photovoltaik-Freiflächenanlagen festzulegen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die räumlichen Bedingungen für die Erweiterung erneuerbarer Energien zu schaffen und die gesetzlichen Klimaschutzziele im Bundesland zu erreichen.
Mit der Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zum 1. Februar 2023 besteht für jeden Regionalverband die Verpflichtung, Vorranggebiete für Windenergieanlagen festzulegen, die insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche ausmachen müssen. Außerhalb dieser von der Regionalplanung festgelegten Vorranggebiete werden künftig gemäß § 249 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine Windenergieanlagen mehr privilegiert zugelassen sein.
Zusätzlich dazu müssen die Träger der Regionalplanung gemäß § 21 des KlimaG in den Regionalplänen mindestens 0,2 Prozent der Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorsehen. Auch hier zielt die Maßnahme darauf ab, die Infrastruktur für den Ausbau erneuerbarer Energien zu schaffen und die gesetzlich festgelegten Klimaschutzziele zu erreichen.
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