Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen über den Regionalverband und die erneuerbaren Energien

Allgemein

Der Regionalverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und fungiert als ein Bindungsglied zwischen dem Land und den Kommunen. Die Regionalplanung ist das zentrale Thema. D.h., der Regionalverband ist keine klassische Mittelbehörde. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Regionalverband setzt sich aus der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsitzenden, dem Verbandsdirektor und den Bediensteten zusammen. Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung aus ihren Mitgliedern gewählt und repräsentiert den Verband. Er fungiert als Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Angestellten des Regionalverbands. Zusätzlich wählt die Verbandsversammlung den Verbandsdirektor, der den Verbandsvorsitzenden ständig in seinen Aufgaben vertritt. Für die Verwaltungstätigkeiten gibt es am Sitz des Regionalverbands eine Geschäftsstelle mit dem Verbandsdirektor und den Bediensteten.

Das Hauptorgan des Regionalverbands ist die Verbandsversammlung. Sie trifft Entscheidungen in allen Angelegenheiten des Regionalverbands, sofern diese nicht gemäß Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden fallen. Die Verbandsversammlung richtet zur Vorbereitung der Verhandlungen über die Aufstellung der Regionalpläne und zur Beschlussfassung einen Planungsausschuss ein. Diesem Ausschuss kann die Verbandsversammlung zusätzliche dauerhafte Aufgaben als beschließenden oder beratenden Ausschuss übertragen.

Zudem wird die Öffentlichkeit durch Stellungnahmen eingebunden, die auf ihren fachlichen Inhalten geprüft werden. Die daraus entstandene überarbeitete Beschlussfassung des Regionalplans wird im Planungsausschuss vorberaten und letztendlich in der Verbandsversammlung beschlossen.

Die Aufgabe besteht darin, die Regionalplanung auf Basis des Raumordnungs- und Landesplanungsgesetzes umzusetzen und die Regionalpläne regelmäßig fortzuschreiben, d.h. zu aktualisieren. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt

 

Der Regionalplan dient als Leitfaden für die zukünftige Entwicklung der jeweiligen Region, indem Ziele und Grundsätze für die räumliche Ordnung festgelegt werden. Dieser besteht aus einem Textteil, einer Raumnutzungskarte und einer Strukturkarte.

Die überarbeitete Beschlussfassung des Regionalplans wird im Planungsausschuss vorberaten und in der Verbandsversammlung als Satzung festgelegt. Zudem werden die Ziele und Grundsätze des Regionalplans von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt.

Der Regionalverband macht die Erteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt und damit wird der Regionalplan verbindlich.

Durch Aufstellungsbeschluss der Verbandsversammlung wird die Geschäftsstelle beauftragt, den Regionalplan zu erarbeiten. Dabei werden zunächst fachliche Grundlagen erarbeitet, bevor die Planung vorgenommen wird. Im Planungsprozess werden alle beteiligt, die potenziell von den Planungsentscheidungen betroffen sind, wie die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit. Die Stellungnahmen zum Planentwurf werden auf fachliche Aspekte geprüft und die Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. 

Erneuerbare Energien

Informationsbild zu dem Thema "Wer macht was bei der Energieplanung?"
© Regionalverband Nordschwarzwald

Die Frage des „Ob“ des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land wurde durch den Gesetzgeber bereits entschieden. Auch die Frage, „Wie viel“ Fläche hierfür planungsrechtlich gesichert werden muss, ist entschieden. Damit bleibt nur noch die Frage des „Wo“, die in der Region zu beantworten ist. Hierfür wird durch den Regionalverband Nordschwarzwald ein entsprechendes Planungsverfahren durchgeführt. Dabei folgt der Regionalverband seiner gesetzlichen Verpflichtung und dem demokratisch legitimierten Mehrheitsentscheid über den Beschluss von Kriterien. Damit wird ein klar nachvollziehbarer und transparenter Prozess gewährleistet, an dessen Ende die nach objektiven Gesichtspunkten bestgeeigneten Standorte planungsrechtlich gesichert werden.

Die Rechtslage hat sich mit der Einführung des vom Bund verabschiedeten neuen Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) für Baden-Württemberg stark verändert. Die Bundesregierung hat im WindBG bundesweit Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Für die Bundesrepublik sind zwei Prozent des Bundesgebiets planungsrechtlich zu sichern. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch differenziert, v.a. nach Windangebot und Bevölkerungsdichte. Für das dicht besiedelte Baden-Württemberg sind demnach 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergiegebiete planungsrechtlich zu sichern – der niedrigste Wert, den ein Flächenland zu sichern hat. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat für die Umsetzung der Flächenziele des WindBG den Planungsauftrag nach § 13a Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) an die Regionalverbände übertragen und diese dazu verpflichtet, bis Ende September 2025 die Planung abzuschließen. Nach § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) ist dabei in jeder der zwölf Planungsregionen Baden-Württembergs dieses Flächenziel in Höhe von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche entsprechend zu erfüllen, sodass in Summe auch mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche erreicht werden. Darüber hinaus wird vom Landesgesetzgeber in den zwölf Regionen die planungsrechtliche Sicherung von weiteren 0,2 Prozent der Regionsfläche für Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt.

Seit der Anpassung des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch den Bundesgesetzgeber liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und die Anlagen dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis zur Erreichung der Treibhausgasneutralität der Energieversorgung erhalten sie im Abwägungsvorgang mit allen anderen Belangen Vorrang. Sie müssen sich in der Abwägung nur noch den Zielen der Landesverteidigung unterordnen. Damit bekommt der Ausbau Erneuerbarer Energien ein erheblich stärkeres Gewicht als bisher.

Obwohl die bisher bestehende baurechtliche Privilegierung der Windenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 BauGB) bei uns in der Region nicht flächendeckend zur Errichtung von Windenergieanlagen geführt hat, ist davon auszugehen, dass das überragende öffentliche Interesse gemäß § 2 EEG, wie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt, zu einer verstärkten Ausbauoffensive führen wird. Um für die Region Nordschwarzwald einen ungesteuerten Ausbau zu verhindern und empfindliche Flächen zu schonen, muss der Regionalverband ein gesetzlich geregeltes Planungsverfahren durchführen. Das Ziel ist es, gemeinsam mit den Städten und Gemeinden, der Bevölkerung sowie den beteiligten Fachbehörden und -verbänden die am besten geeigneten Gebiete für Windenergie zu finden. Anders ausgedrückt: Eine verstärkte Flächensicherung ist unvermeidlich, wer also bestimmte Flächen von Windenergieanlagen freihalten möchte, muss deutlich machen, welche Gebiete sich stattdessen eignen. Genau das ist Sinn und Zweck der Planung.



 

Die Region Nordschwarzwald mit ihren 70 Kommunen umfasst 233.988 Hektar Fläche. Der weitaus größte Anteil der Flächennutzung entfällt in der Region auf die Nutzungen Wald und Landwirtschaft. Konkret bedeutet das, dass in der Stadt Pforzheim, im Enzkreis, im Landkreis Calw und im Landkreis Freudenstadt insgesamt mindestens rund 4.200 ha Fläche für die Windenergie im Regionalplan ausgewiesen werden müssen. Um Flächen in dieser Größenordnung bereitzustellen, bedarf es nicht nur einer sorgfältigen Planung, sondern auch eines Planungsträgers, der einen kommunenübergreifenden Überblick behalten kann, damit die Vorteile und die Lasten der Windenergienutzung möglichst gleichmäßig über die Region verteilt werden können.

Nein. Das Flächenziel für die Regionen, die das Land Baden-Württemberg in § 20 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) festgeschrieben hat, gilt immer für die gesamte Region – hier: Region Nordschwarzwald. Eine unmittelbare Weitergabe des Ziels an die Kommunen ist weder vom Gesetzgeber gefordert, noch sinnvoll. Das ergibt sich schon allein aus den unterschiedlichen Eignungen der Flächen in den Kommunen, wie beispielsweise der unterschiedlichen Windstärken sowie weiteren Einschränkungen, die je nach Kommune sehr individuell ausfallen und dazu führen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht möglich sein wird. Je nach Kommune werden also unterschiedlich große Anteile der Gemeindefläche als Vorranggebiete für Windenergie festgelegt werden. Dabei ist es auch möglich, dass bestimmte Kommunen gar keine Vorranggebiete erhalten werden, andere wiederum, bei guten Voraussetzungen, mehr als 1,8 Prozent.

Nein. Die Umsetzung der Flächenziele (planungsrechtliche Sicherung von mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche für die Windenergie und von mindestens 0,2 Prozent für die Freiflächen-Photovoltaikanlagen) liegt in Baden-Württemberg jetzt allein in der Hand der Regionalverbände. Der Planungsauftrag an die Regionalplanung ergibt sich aus § 13a Landesplanungsgesetz (LplG). Aus gutem Grund: Windenergieanlagen sind regelmäßig überörtlich raumbedeutsam. Sie sind in den Nachbarkommunen deutlich wahrnehmbar, weshalb sie per se keine reine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sind.

Nein. Der Regionalverband ist nicht für die Ermittlung konkreter Standorte für einzelne Windenergieanlagen oder Windparks verantwortlich. Die Aufgabe der Regionalplanung liegt vielmehr in der Identifizierung, Lenkung und Bündelung von Windenergiegebieten für die Region, in denen später Bürgerenergiegenossenschaften, Projektentwickler, Stadtwerke oder große Energieversorgungsunternehmen konkrete Flächen für Windparks lokalisieren und die Windparks dann planen und genehmigen lassen können. Denn ohne die regionalplanerische Steuerung könnten Windparks außerhalb der bebauten Bereiche grundsätzlich in jeder Kommune entstehen.

Um überhaupt Flächen zu identifizieren, die sich am besten für die Windenergienutzung eignen, wurde ein Kriterienkatalog erarbeitet und vom Planungsausschuss der Region Nordschwarzwald am 15.02.2023 beschlossen und weiter ergänzt. Der Katalog umfasst dabei ca. 40 Einzelaspekte, die in Eingangskulissen und Ausschlusskriterien unterteilt sind. Die Eingangskulisse stellt die Windverhältnisse dar, die sogenannte mittlere gekappte Windleistungsdichte gemäß Windatlas Baden-Württemberg 2019.  Ein Großteil der Region verfügt über ganz hervorragende Windverhältnisse von mindestens 215 W/m² in 160 Metern über Grund. Nach Feststellung der Eignung hat der Regionalverband Flächen ausgeschlossen, auf denen keine Windenergienutzung möglich sein wird. Das trifft beispielsweise auf Bebauung zu, die eine Errichtung von Windenergieanlagen physisch unmöglich macht. Der Ausschluss kann auch rechtlicher Natur sein, d.h. er bezieht sich auf die Gesetze des Bundes und/oder des Landes Baden-Württemberg, die eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulassen, wie den Nationalpark oder Naturschutzgebiete. Zudem gibt es Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeutig und ohne Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden müssen, wie beispielsweise Vorsorgeabstände. Nach Ausschluss dieser Flächen sind die sogenannte Suchräume verblieben.

Der auf diese Weise demokratisch legitimierte Kriterienkatalog grenzt den Untersuchungsraum ein und ermöglicht das Herausfiltern von großflächigen Bereichen, die sich für die Suche nach Vorranggebieten für die Windenergie eignen – kurz: die Suchräume. Die Suchräume sind demnach noch keine rechtlich verbindliche Vorranggebiete für die Windenergienutzung, sondern die Räume, in denen der Regionalverband im weiteren Planungsverfahren nach den am besten geeigneten Flächen für die Windenergienutzung – also die späteren Vorranggebiete – sucht. Diese wurden in einer informellen Beteiligung u. a. den Kommunen mit Bitte um Hinweise übermittelt und aus den Rückmeldungen die sogenannten Potenzialräume identifiziert. In den Potenzialräumen sind zum aktuellen Planungsstand deutlich mehr Bereiche dargestellt als am Ende des Planungsverfahrens tatsächlich als Vorranggebiete für Windenergie festgelegt werden.

Die Potenzialflächen unterzieht der Regionalverband der gesetzlich vorgeschriebenen sogenannten Strategischen Umweltprüfung. Erfüllen einzelne Suchräume die strengen Anforderungen der Strategischen Umweltprüfung nicht, werden diese nicht weiterverfolgt. Die verbleibenden Gebiete werden Anfang 2024 im Planentwurf (sogenannter Anhörungsentwurf) der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange zur gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung vorgelegt. Nach Ablauf der formellen Beteiligung werden alle Aspekte der eingegangenen Stellungnahmen, sofern noch nicht bekannt oder bereits berücksichtigt, in den Planentwurf eingearbeitet und mit dem öffentlichen Belang der Windenergienutzung abgewogen. Stellen sich die Belange als überwindbar heraus, kann die Fläche als Vorranggebiet vorgesehen werden.

Zum Schluss erstellt der Regionalverband die finale Vorranggebietskulisse. Der Planentwurf wird zum fertigen Plan.



© Regionalverband Nordschwarzwald

Zum Zweck der Suchraumermittlung hat der Regionalverband die Planungskriterien (s.o.) in Eingangskulisse und Ausschlusskriterien unterteilt. Die Eingangskulisse stellt die Windverhältnisse dar, die sog. mittlere gekappte Windleistungsdichte gemäß Windatlas Baden-Württemberg 2019.  Ein Großteil der Region verfügt über ganz hervorragende Windverhältnisse von mind. 215 W/m² in 160 Metern über Grund. Nach Feststellung der Eignung hat der Regionalverband Flächen ausgeschlossen, auf denen keine Windenergienutzung möglich sein wird. Das trifft beispielsweise auf Bebauung zu, die eine Errichtung von Windenergieanlagen physisch unmöglich macht. Der Ausschluss kann auch rechtlicher Natur sein, d.h. er bezieht sich auf die Gesetze des Bundes und/oder des Landes Baden-Württemberg, die eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht zulassen. Zudem gibt es Flächen, die aus planerischen Gründen zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Belangen eindeutig und ohne Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden müssen. Nach Ausschluss dieser Flächen sind die sog. Suchräume verblieben. Diese werden im weiteren Planungsprozess auf Belange überprüft, die mit dem Ausbau der Windenergie im Konflikt stehen können. Stellen sich diese als überwindbar heraus, kann die Fläche als Vorranggebiet vorgesehen werden.

Die Planentwurf weist noch keine konkreten Vorranggebiete für die Windenergienutzung auf, sondern zeigt die Räume, in denen der Regionalverband im weiteren Planungsverfahren nach den am besten geeigneten Flächen für die Windenergienutzung sucht – also die späteren Vorranggebiete.

Nach der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden Ihre Hinweise vom Regionalverband Nordschwarzwald geprüft und nach objektiven Kriterien beurteilt. Je nachdem, ob die Hinweise noch nicht bekannt waren und berücksichtigt werden können, fließen diese in die Ausarbeitung der Planentwürfe ein. Die Planentwürfe werden dann, voraussichtlich gegen Ende 2024, in eine erneute Beteiligung gegeben.

Nach Genehmigung und damit erfolgreichem Abschluss des Planungsauftrags herrscht in der gesamten Region Klarheit: Innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie können Windenergieanlagen prinzipiell einfacher gebaut werden, außerhalb dieser Vorranggebiete werden die Hürden sehr viel höher sein. Bis der neue Regionalplan zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchlaufen hat, gelten die Darstellungen der kommunalen Flächennutzungspläne in Bezug auf die Windenergie jedoch fort.

Falls es nicht gelingen sollte, mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie festzulegen oder der Teilregionalplan Windenergie vor Gericht gekippt wird, werden gemäß §249 Abs. 7 BauGB Windenergieanlagen tatsächlich überall zulässig. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen räumlich vollkommen ungesteuert und prinzipiell überall dort gebaut werden könnten, wo sich Grundstückseigentümer und Windenergieanlagenbetreiber einig werden. Kein Flächennutzungsplan und kein Regionalplan kann einem Windenergievorhaben dann noch entgegengehalten werden. Aus diesem Grund erscheint auch eine Klage gegen den Regionalplan gefährlich. Bei Erfolg der Klage gälte das 1,8 Prozent-Ziel als nicht erreicht; die Rechtsfolge des § 249 Abs. 7 BauGB griffe.

Der Teilregionalplan Windenergie besteht aus einer Raumnutzungskarte (zeichnerischer Teil), einem Textteil (Plansätze und Begründung) und einem Umweltbericht.

Das Ziel der Planung ist es, geeignete Vorranggebiete für Windenergie als sogenannte Ziele der Raumordnung zu identifizieren und am Ende in Form zeichnerischer Darstellungen in der Raumnutzungskarte festzulegen. Darüber hinaus werden textliche Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen in Plansätzen formuliert, an die nachfolgende Planungsebenen gebunden sind. So muss beispielsweise die kommunale Bauleitplanung bei ihren eigenen Überlegungen zur Flächennutzung diese Ziele zwingend beachten und die Grundsätze in der Abwägung unterschiedlicher Belange berücksichtigen. Zu jedem Plansatz gehört auch eine Begründung, d.h. die Erläuterung der textlichen Festlegungen. Der Umweltbericht umfasst die Strategische Umweltprüfung, der jedes einzelne geplante Vorranggebiet für Windenergie unterzogen werden muss.

Regionalpläne dienen dazu, die vielfältigen Ansprüche, die es an die Flächennutzung im Land gibt, in Ausgleich zu bringen. Dazu zählen auch die Belange des Artenschutzes. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Gebiete für Windenergie spielt der Artenschutz eine entscheidende Rolle, denn Arten- und Klimaschutz sollten Hand in Hand gehen. Auch wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt (§ 2 EEG), müssen im Rahmen einer sorgfältigen Planung Konflikte zwischen der Windenergienutzung und dem Artenschutz möglichst vermieden werden. Hierfür hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg eine einheitliche Planungshilfe für die Regionalverbände herausgegeben. Der sogenannte „Fachbeitrag Artenschutz für die Regionalplanung Windenergie“ ermöglicht es erstmalig, Artenschutzbelange standardisiert zu berücksichtigen. Der fachlich fundierte Fachbeitrag regelt den Umgang mit windkraftempfindlichen Vogel- und Fledermausarten und ermöglicht dem Regionalverband die Identifizierung von in Bezug auf die Artenschutzbelange einerseits konfliktreichen und andererseits eher unproblematischen Gebieten. Kartographische Darstellungen der besonders wertvollen Bereiche mit Schwerpunktvorkommen von gesetzlich geschützten, windenergiesensiblen Arten erlauben es dem Regionalverband erstmalig, diese großräumig von der Suche nach den am besten geeigneten Gebieten für Windenergie auszuschließen. Dadurch kann der Konflikt zwischen den Belangen des Arten- und Klimaschutzes räumlich entzerrt und bestenfalls ganz aufgelöst werden.

In der Suchraumkarte hat die Regionalverbandsverwaltung bereits alle potentiellen Siedlungserweiterungsflächen und die Vorsorgeabstände zu diesen berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Entwurfsräume für die Windenergie mehrere hundert Meter von den potenziellen Siedlungserweiterungen entfernt sind, um den Städten und Gemeinden durch die Windplanung nicht ihre Entwicklungsmöglichkeiten zu nehmen. Innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie hat allerdings die Windenergienutzung Vorrang vor allen anderen Flächennutzungen, also auch vor der Siedlungserweiterung.